Privatversicherte

Private Versicherungen übernehmen psychotherapeutische Behandlungen nur bei staatlich approbierten psychologischen oder ärztlichen Psychotherapeuten, wenn ein Richtlinienverfahren (Verhaltenstherapie, Psychoanalyse und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie) eingesetzt wird. Zumeist sind die probatorischen Sitzungen antrags- und genehmigungsfrei.

Bei Privatkassen bestehen unterschiedliche Tarife oder Vertragsabschlüsse. Nehmen Sie daher bereits vor oder spätestens nach dem ersten Beratungsgespräch mit Ihrem Versicherungsträger Kontakt auf, um klären zu können, mit welchen Versicherungsleistungen Sie rechnen können. Darüber hinaus erfahren Sie, welche Antragsverfahren notwendig sind.

Beihilfe

Bei Versicherten, die beihilfeberechtigt sind, gilt die Beihilfeverordnung für Psychotherapie. Dort ist einheitlich geregelt, dass eine Kostenübernahme für die Richtlinienverfahren Verfahren (Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Psychoanalyse) besteht.

Auch hier sind fünf probatorische Sitzungen üblicherweise antrags- und genehmigungsfrei.

Auf deren Grundlage erstelle ich mit Ihnen gemeinsam einen Antrag bei der Beilhilfestelle.
Diesem Antrag ist ein sog. Konsiliarbericht (Bescheinigung des behandelnden Haus- oder Facharztes über den körperlichen Befund) beizufügen. Aus dem Konsiliarbericht geht hervor, dass keine medizinischen Kontraindikationen gegen die Aufnahme einer Psychotherapie bestehen.

Die Abrechnung der Psychotherapie richtet sich nach einer eigenen Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP), analog den entsprechenden Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Die private Krankenversicherung des Beihilfeberechtigten schließt sich dann meistens dem Bescheid der Beihilfestelle entsprechend an.

Gesetzlich Versicherte

Gesetzliche Versicherungen übernehmen psychotherapeutische Behandlungen nur bei staatlich approbierten psychologischen oder ärztlichen Psychotherapeuten, wenn ein Richtlinienverfahren (Verhaltenstherapie, Psychoanalyse und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie) eingesetzt wird. Die probatorischen Sitzungen sind antrags- und genehmigungsfrei.

 Auf deren Grundlage erstelle ich mit Ihnen gemeinsam einen Antrag für die gesetzliche Krankenkasse. Diesem Antrag ist ein sog. Konsiliarbericht (Bescheinigung des behandelnden Haus- oder Facharztes über den körperlichen Befund) beizufügen. Aus dem Konsiliarbericht geht hervor, dass keine medizinischen Kontraindikationen gegen die Aufnahme einer Psychotherapie bestehen.

Die Abrechnung der Psychotherapie richtet sich nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (EBM) der gesetzlichen Krankenkassen.

Selbstzahler

Es besteht selbstverständlich auch die Möglichkeit, die Behandlungen privat zu zahlen (d.h. ohne Antragstellung bei einem Kostenträger). Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Psychologen (GOP). Selbstzahler haben die Möglichkeit, ohne Begrenzung der Anzahl, alle Formen der von mir angebotenen Therapien in Anspruch zu nehmen.

Individuelle Gesundheitsleistungen

Neben den bei den Krankenkassen abrechenbaren Leistungen biete ich auch Individuelle Gesundheitsleistungen (IGEL) an, die jedoch von den Patienten selbst bezahlt werden müssen (Grundlage ist hierfür ebenfalls die Gebührenordnung für Psychotherapeuten). Hierzu zählen beispielsweise präventive Stressbewältigungstraining, Entspannungsverfahren als Wunschleistung und Paartherapie.